Anrechnung und Anerkennung

Studienzeiten

Gem. § 15 Abs. 1 StuPO-Bachelor und § 13 Abs. 1 StuPO-Master werden Ihnen automatisch die Studienzeiten, die Sie zuvor in einem (wesentlich) gleichen Studiengang einer anderen Hochschule absolviert haben auf die Höchststudiendauer (§ 6 StuPO-Bachelor bzw. § 5 StuPO-Master) angerechnet. D.h. die Ihnen zur Verfügung stehende Zeit bis zur Erbringung der erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen reduziert sich entsprechend.

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen Hochschulen erbracht wurden

Sie können darüberhinaus einen Antrag auf dem dafür vorgesehenen Formular stellen, dass Ihnen Studien- und Prüfungsleistungen, die Sie an einer andere Hochschule erbracht haben angerechnet werden, sodass Sie diese Studien- und Prüfungsleistungen nicht nochmals erbringen müssen. Die Anrechnung setzt neben dem fristgerecht gestellten Antrag voraus, dass zwischen der Quellleistung (die Leistung, die Sie an einer anderen Hochschule erbracht haben) und der Zielleistung (die in der StuPO Bachelor bzw. Master vorgesehen Studien- oder Prüfungsleistung an der HS Mannheim) kein wesentlicher Unterschied besteht. Den Nachweis, dass ein solcher Unterschied nicht besteht, müssen Sie durch Vorlage geeigneter Unterlagen (Zeugnisse, Notenübersichten, Modulbeschreibungen, Modulhandbücher etc.) fristgerecht erbringen.

Anrechnungen von außerhochschulisch erworbenen Kompetenzen

Es ist auch möglich die Anrechnung von außerhalb des Hochschulsystems erworbener Kompetenzen (z.B. im Rahmen einer Ausbildung) auf eine an der HS Mannheim zu erbringende Leistung auf dem dafür vorgesehenen Formular zu beantragen. Hier gilt jedoch die Voraussetzung, dass diese Leistungen nicht Bestandteil Ihrer Hochschulzugangsberechtigung waren. Das heißt wenn Sie z.B. die Hochschulzugangsberechtigung durch eine Ausbildung erworben haben (z.B. Erzieher:innenausbildung), können Sie Leistungen aus dieser Ausbildung nicht mehr für einzelne Module des Studiums anerkennen lassen. Außerdem ist die Anrechnung auf maximal der 50% ECTS begrenzt, die im Studiengang zu erbringen sind. Darüberhinaus ist erforderlich, dass die Quellleistung mit der Zielleistung nach Inhalt und Niveau gleichwertig sind. Auch hier sind Sie dafür verantwortlich fristgerecht Unterlagen vorzulegen, die eine Überprüfung der erforderlichen Gleichwertigkeit ermöglichen. Auch Leistungen, die Sie im Rahmen von Aus- und Weiterbildungen erworben haben, sind grundsätzlich anerkennungsfähig, wenn Sie den besagten Kriterien entsprechen. Dies gilt auch für Weiterbildungden, die Sie während Ihres Studiums besuchen.

Fristen

Es gibt unterschiedliche Fristen, je nachdem, ob Sie sich eine Leistung anerkennen lassen wollen, die Sie vor oder nach der Immatrikulation an der Hochschule Mannheim erworben haben (letztes z.B. durch Fort- und Weiterbildungsangebote).

Für Leistungen vor der Immatrikulation: Beachten Sie zwingend, dass Sie den Antrag auf Anrechnung und die Unterlagen zum Nachweis bis spätenstens Ende der vierten Vorlesungswoche Ihres ersten zwei Semester an der Hochschule Mannheim stellen bzw. vorlegen müssen (Ausschlussfrist)!

Für Leistungen nach der Immatrikulation: Anträge können in den ersten vier Wochen eines jeden Semesters gestellt werden, spätestens jedoch im Folgesemester, nachdem die Leistung erbracht wurde.

 

BITTE BEACHTEN SIE AUCH DIE SEITE: WIE STELLE ICH EINEN ANTRAG AUF ANERKENNUNG RICHTIG?