Was ist der Unterschied zwischen Studien- und Prüfungsleistungen?

Die Studien- und Prüfungsordnungen sehen vor, dass Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind. Während eine Studienleistung nicht benotet wird (man kann also nur bestehen oder nicht bestehen), wird eine Prüfungsleistung mit einer Note versehen. Ob in einem Fach bzw. Modul eine Studien- oder Prüfungsleistung zu erbringen ist, können Sie der tabellarischen Übersicht zu § 49 StuPO-Bachelor bzw. § 36 StuPO-Master entnehmen.

Anmeldungen zu Studien- und Prüfungsleistungen

Sie müssen sich grundsätzlich für alle Studien- und Prüfungsleistungen anmelden. Dies erfolgt über das Prüfungsorganisationssystem (POS) der Hochschule Mannheim. Eine Anmeldung ist nur dann nicht erforderlich, wenn Sie eine Prüfung nicht bestanden haben. In diesem Fall werden Sie automatisch für die nächste Prüfung des Fachs angemeldet. Details zur Anmeldung verschiedener Studien- bzw. Prüfungsleistungen finden Sie hier.

Rücktritt und Versäumnis

Grundsätzlich können Sie sich innerhalb des Anmeldezeitraums ohne nähere Begründung von der Prüfung abmelden. Ist der Anmeldezeitraum abgelaufen oder Sie wurden für die betreffende Prüfung wegen eines Nichtbestehens zwangsweise angemeldet, können Sie nur unter den Voraussetzungen des § 12 StuPO-Bachelor bzw. § 10 StuPO-Master von der Prüfung zurücktreten. Wenn Sie ohne "triftigen Grund" zurücktreten oder die Prüfung versäumen gilt diese als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Den "triftigen Grund" müssen Sie unverzüglich schriftlich anzeigen und glaubhaft machen. Ein "triftiger Grund" ist insbesondere Krankheit. Sollten Sie wegen Krankheit von der Prüfung zurücktreten wollen, nutzen Sie bitte das Formular Abmeldung wegen Krankheit und reichen dieses beim Prüfungsausschuss ein.

Verlängerung von Bearbeitungsfristen

Eine Verlängerung von Bearbeitungszeiten ist in den Prüfungsordnungen ausschließlich für die Bachelor- bzw. Masterthese vorgesehen. Insbesondere ist eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für eine Studienarbeit nicht möglich. Eine vorherige Verlängerung von Bearbeitungszeiten ist nur im Rahmen eines Nachteilsausgleichs möglich.