Nachteilsausgleich, § 8 StuPO-BA / § 6 Stupo-MA

Maßnahmen zum Ausgleich einer Beeinträchtigung können gewährt werden:

• wenn prüfungsunabhängige, dauerhafte oder chronischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen,

• die die Erbringung von Prüfungsleistungen erschwe­ren,

• auf schriftlichen Antrag beim Prüfungsausschuss der Fakultät

 

bei schriftlichen Prüfungen sind das insbesondere:

• eine verlängerte Bearbeitungszeit

• Ruhepausen

• Zulassung von Hilfsmitteln

 

Anträge sind spätestens acht Wochen vor der jeweiligen Modulprüfung zu stellen.

• die Beeinträchtigung muss durch ärztli­ches Attest dargelegt werden

• dieses Attest muss zur Beurteilung erforderlichen Befundtatsachen enthalten

Formular zur Beantragung eines Nachteilsausgleichs Fakultät für Sozialwesen

  • Nachteilsausgleich_Formular.pdf

    PDF84 KB17.06.2022

    Bitte schicken Sie das ausgefüllte Formular an den Prüfungsausschussvorsitzenden (derzeit: Thomas Wagner)